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Einbaupflicht für Brandrauchmelder

Veröffentlicht von Christian Metzger am 13.2.2014
News »

Besonderheit in Baden - Württemberg: 
Die Rauchmelderpflicht ist nicht im Bereich Wohnen sondern im Bereich Brandschutz verankert. Somit findet diese Pflicht auch in Hotels, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen ihre Anwendung.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Pressemitteilung der Bayrischen Versicherungskammer in Bezug auf Versicherungsschutz im Brandfall.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier.

Zusammenfassung:

Brandrauchmelderpflicht in Bayern
Landesbauordnung Bayern(Art.46, Abs.4)

Einbaupflicht

- für Neu- und Umbauten:

ab 01.01.2013

- für bestehende Wohnungen:

bis 31.12.2017

 

 

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

 

 

Verantwortlich

- für den Einbau:

der Eigentümer

- für die Betriebsbereitschaft:

der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
(Eigentümer kann Verpflichtung übernehmen)

Brandrauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Landesbauordnung Ba-Wü §15

Einbaupflicht

- für Neu- und Umbauten:

ab 11.07.2013

- für bestehende Gebäude:

bis 31.12.2014

 

 

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

- Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
- Rettungswegen von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit

 

 

Verantwortlich

- für den Einbau:

der Eigentümer

- für die Betriebsbereitschaft:

der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
(Eigentümer kann Verpflichtung übernehmen)

 

Zuletzt geändert am: 19.2.2017 um 15:31

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